Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Kardiotechnikers
K. H. Willmann
A
Der Beruf des Kardiotechnikers hat in den vergangenen 25 Jah
ren eine Entwicklung erfahren, aufgrund derer der Kardiotech-
niker zum festen Bestandteil eines Operationsteams geworden
ist. Damit einher geht jedoch zwangsläufig die notwendige Kon
sequenz der Haftung für eine Fehlleistung. Denn gerade die im
mer mehr gegebene Eigenständigkeit des Kardiotechnikers
bringt es mit sich, daß er hierfür bei Fehlleistungen auch einzu
stehen hat.
Das Thema befaßt sich deshalb mit der zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Haftung des Kardiotechnikers im Rahmen sei
ner Tätigkeit.
Selbstverständlich kann an dieser Stelle lediglich ein allgemeiner
Abriß der Problematik erörtert werden. Eine Vertiefung von
Schwerpunktproblemen soll folgen.
bzw. dessen Erben (soweit bei letzteren rechtlich möglich) mate
rielle Entschädigung. Der strafrechtliche Aspekt tritt in den
Hintergrund. Oftmals wird eine Strafanzeige auch nur dann er
stattet, wenn bei offensichtlichen Fehlleistungen im Rahmen
der Behandlung sich der oder die Verantwortlichen einem Re
greß widersetzen.
B
Nur kurz soll auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit einge
gangen werden.
Als Straftatbestand käme in Betracht die fahrlässige Körperver
letzung bzw. die fahrlässige Tötung. Natürlich wird man dem
Kardiotechniker nur dann einen strafrechtlichen Vorwurf ma
chen können, wenn seine Tätigkeit kausal zur Körperverlet
zung bzw. zum Tod des Patienten geführt hat.
Bei ihrer Tätigkeit handelt es sich zwar im überwiegenden Teil
um Teamarbeit, bei der durch verschiedene Personen straf
rechtlich relevantes Verhalten verursacht werden kann. Grund
sätzlich hat jedoch im Strafrecht jeder lediglich für sein eigenes
Verschulden einzustehen.
Aus der Praxis kann ich jedoch sagen, daß die strafrechtliche Sei
te eine geringere Rolle spielt. Grundsätzlich will der Patient
C
Von wesentlicherer Bedeutung ist die zivilrechtliche Haftung.
Hier ergeben sich nun verschiedene Konsequenzen aus der Tä
tigkeit des Kardiotechnikers und der damit möglicherweise ver
bundenen Fehlleistungen.
1. Zunächst ist zu sehen, daß der Kardiotechniker bei der Erfül
lung der Aufgaben des Arztes diesem zur Seite steht; er ran
giert juristisch unter dem Begriff „Hilfspersonal“. Es macht
jedoch keinen Unterschied, daß der Beruf des Kardiotechni
kers, im Gegensatz zum medizinisch-technischen Assisten
ten, nicht durch einen vorgegebenen gesetzlich
sanktionierten Ausbildungsplan bestimmt ist, sondern sich
aus Funktion und Herkommen ergibt. Bei allen medizini
schen Hilfsberufen, so auch beim Kardiotechniker, ist zwi
schen der Erfüllung eigener und übertragener Aufgaben zu
unterscheiden. Ein Eingehen auf diese Unterscheidung an
dieser Stelle soll zurückgestellt werden, nur soviel sei ausge
führt, daß in letzterem Falle eine Haftung des Kardiotechni
kers u. U. entfällt.
2. Desweiteren ist zu unterscheiden eine Haftung aus vertrag
licher Verpflichtung und aus dem Grundsatz der unerlaub
ten Handlung.
a) Eine vertragliche Haftung des Kardiotechnikers kommt
im Grundsatz nicht in Betracht. Er ist Angestellter des jewei
ligen KlinikTrägers, mit dem der Krankenhausvertrag ge
schlossen worden ist.
Kardiotechnik 9. Jahrgang/Heft 3/1986
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Piege ä bulles arteriel
Arterial
bubbles’tr
Arterieller
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Piegez les bi
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le tissu sanc
Traps air but
without spot
blood tissi
Entlüftet
Luftblasen c
Blutgewet
anzugreife
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Fortbildung
b) Davon zu unterscheiden ist die Haftung unter dem Ge
sichtspunkt der unerlaubten Handlung. Dieser juristische
Begriff sanktioniert einen Verstoß gegen jedermann treffen
de Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Zunächst gesteht die Rechtsprechung die Verwendung nicht
ärztlicher Hilfspersonen zu und führt aus, daß sie aus der
modernen Medizin und insbesondere aus dem heutigen Kli
nikwesen nicht wegzudenken sind. Ebenso verlangt die
Rechtsprechung die Verwendung von Geräten, die auf dem
neuesten Stand der Technik sind.
Für den Kardiotechniker ist neben der übrigen, von ihm zu
erbringenden Tätigkeit, vor allem das Bedienen der notwen
digen Geräte sowie deren eventueller Ausfall von eminenter
Bedeutung. Gerade bei hoch entwickelten technischen Gerä
ten, deren Funktion verläßlich oft nur von einem Techniker,
also vom Kardiotechniker, zu bedienen sind, ist es unver
meidlich, daß dem Kardiotechniker im Einzelfall ein hohes
Maß an Verantwortung zufällt.
Diese Maschinen sind aus der modernen Medizin nicht
mehr wegzudenken, die Intensivmedizin verdankt ihnen ih
re Existenz. Der Einsatz medizinischer Maschinen dient
nicht nur der Erleichterung der Arbeit des Kardiotechnikers,
sondern bringt wegen ihrer vielfachen Wirkung und Objek
tivierung der Ergebnisse erhebliche Vorteile für den Patien
ten mit sich. Allerdings muß bei ihrem Einsatz auch für die
Gefahrenabwehr gesorgt werden. Eine Maschine kann fehl
funktionieren und auf diese Weise den Patienten bedrohen.
Einsatz und Bedienung des Gerätes setzen eine besondere
Fachkenntnis voraus. In Erfüllung der Organisationspflicht
ist dem Krankenhausträger aufgegeben, für die notwendige
Zahl der Maschinen zu sorgen und dem Bedienungspersonal
entsprechende Anleitung in die Hand zu geben. Die Perso
nen, die medizinische Geräte bedienen, sind in dieser Hin
sicht zu schulen, um sie in die Lage zu versetzen, besondere
Sorgfalt im Umgang mit den Maschinen zu zeigen und sich
sogar auf Zwischenfälle vorzubereiten.
Dies bedingt persönliche Voraussetzungen mit dem Umgang
der medizinisch-technischen Geräte. So ist es erforderlich,
ausgebildete Fachkräfte einzusetzen, die mit der Anwendung
des Gerätes vertraut sind. Sie müssen an der notwendigen
Fortbildung teilgenommen haben und auch beim besonde
ren Einsatz persönlich noch geeignet sein. Fehlt es hieran
und kommt es zu einer Verletzung des Patienten, so handelt
es sich nicht um eine „Maschinenhaftung“, sondern der Kar
diotechniker, unter Umständen der Krankenhausträger oder
evtl, der Chefarzt haben wegen menschlichen Versagens ein
zustehen.
Zwar führt das eigentliche Fehlfunktionieren der Maschine
allein noch nicht zu einer Haftung des Halters bzw. Kardio
technikers. Es muß vielmehr noch die subjektive Kompo
nente des Verschuldens hinzutreten. Die Rechtsprechung
hilft sich damit, daß sie aus dem Fehlfunktionieren eines
technischen Geräts im Krankenhaus auf das Verschulden des
Bedienungspersonals, also des Kardiotechnikers, schließt.
Von ihm ist im Schadensfall deshalb zu beweisen, daß keine
schuldhafte Handlung im Sinne des Zivilrechts vorgelegen
hat. Es kommt demnach hier zu einer juristisch formulierten
„Umkehrung der Beweislast“: Nicht der Patient als An
spruchsteller hat das Verschulden zu beweisen, sondern der
Abwehrende muß den Beweis erbringen.
Im Rahmen der sonstigen, vom Kardiotechniker zu erbrin
genden selbständigen Tätigkeit, haftet er nach den allgemei
nen Regeln der unerlaubten Handlung nach dem
Verschuldensprinzip, d. h. es muß dem Kardiotechniker eine
schuldhafte Handlung nachgewiesen werden, die kausal zu
einem Schaden geführt hat.
Es ist deshalb insoweit festzustellen, daß der Kardiotechniker
aufgrund seines Berufsstandes durchaus haftungsrechtlich in
Anspruch genommen werden kann, wobei bezüglich „Gerä
tehaftung“ von ihm zudem nachzuweisen ist, daß er die Ma
schine ordnungsgemäß bedient hat.
c) Ein weiteres Problem entsteht, wenn dem Kardiotechniker
Anweisungen vom Chirurgen oder einem anderen Arzt ge
geben werden.
Nachdem es für den Kardiotechniker weder ein durch Gesetz
noch durch Rechtsverordnung festgeschriebenes Berufsbild
gibt, ist eine abschließende eindeutige rechtliche Beurteilung
kaum möglich.
Nicht nur die Differenzierung zwischen übertragenen und
eigenständigen Tätigkeiten des Kardiotechnikers werfen Pro
bleme auf, sondern auch die Frage, ob der Kardiotechniker
die Anweisung, insbesondere, wenn er erkennt, daß sie mög
licherweise zum Schaden des Patienten gereicht, ablehnen
darf.
Sicherlich wird man dem Kardiotechniker in seinen ureigen
sten Bereichen, zum Beispiel dem Bedienen der Herz-
Lungen-Maschine, zwar einerseits eine größere Qualifizie
rung zugestehen und damit die Möglichkeit der Ablehnung
einer Anweisung einzuräumen haben. Damit verbunden ist
jedoch eine verstärkte Haftung für sein Tun.
In sonstigen Anweisungstätigkeiten dürften fehlschlagende
Anweisungen nicht zu Lasten des Kardiotechnikers gehen,
wobei jedoch Ausnahmen durchaus denkbar sind.
Da es sich hier auch juristisch um einen relativ komplexen
Problemkreis handelt, wird sicherlich die Rechtsprechung,
wie auch in anderen juristisch-medizinischen Fragestellun
gen, auf den Einzelfall abstellen.
Nicht näher soll an dieser Stelle auf die arbeitsrechtliche Pro
blematik eingegangen werden, soweit der Kardiotechniker
eine Anweisung nicht durchführen möchte.
d) Gerade im Bereich der Kardiotechnik und der damit ein
hergehenden ständigen Bedienung von Gerätschaften kann
jedoch die obige Haftung des Kardiotechnikers durch die
Produzentenhaftung des das Gerät herstellenden Produzen
ten überlagert werden.
Arbeitet nämlich ein medizinisch-technisches Gerät mangel
haft , so hat dies nicht selten seine Ursache in Fehlern bei der
Konstruktion oder Herstellung. In diesem Falle kann auch
der Kardiotechniker, sowie der Patient und behandelnde
Arzt, der bereits in Anspruch genommen worden ist, gegen
den Hersteller des Geräts unter dem Aspekt der Produzen
tenhaftung vorgehen. Es ist anerkannt, daß vier Formen der
Produzentenhaftung bestehen, von denen die ersten drei we
gen Verschuldens zur Haftung führen:
1. Konstruktionsfehler,
2. Instruktionsfehler,
3. Fabrikationsfehler und
4. besonderes Entwicklungsrisiko.
Kardiotechnik 9. Jahrgang/Heft 3/1986
Gerhard Lauterbach
Präsident
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Fortbildung
Auch die Produzentenhaftung ist, wenn erst der Fehler fest
steht, eine Haftung für vermutetes Verschulden. Überträgt
man die Grundsätze der Produzentenhaftung auf medizini
sche Geräte, so hat der Hersteller dafür einzustehen, daß die
Maschine technisch einwandfrei ist. Erfüllt sie ihren Zweck
nicht oder setzt sie den Patienten einer übermäßigen Gefahr
aus, so liegt ein Konstruktionsfehler vor. Ferner darf die Ma
schine keine Fabrikationsfehler aufweisen, d. h., die Herstel
lung muß den Konstruktionsmerkmalen auch in der
Qualität entsprechen. Ist das Gerät selbst durch einen Defekt
in der Herstellung belastet, so wird aus diesem Grund gehaf
tet. Dabei umfaßt die Fabrikation auch einen nachfolgenden
Service, der normale Verschleißerscheinungen beseitigt und
mögliche Fehler schon frühzeitig erkennt. Das medizinisch-
technische Gerät muß schließlich mit Instruktionen gelie
fert werden, die verständlich abgefaßt und so ausführlich ge
halten sind, daß die Maschine von sachkundigen Personen
zutreffend bedient werden kann. Die Instruktion kann auch
eine notwendige Schulung mitumfassen, die bei manchen
Geräten unumgänglich ist. Das definitionsgemäß für unvor
hersehbare Entwicklungsrisiko gehört im gegenwärtigen Sy
stem der Schuldhaftung keinen Ersatzanspruch.
Selbstverständlich ist der Kardiotechniker verpflichtet, bei
Erkennen eines Produzentenmangels, diesen zu rekla
mieren.
e) Ein Randgebiet noch kurz angeschnitten, ist die Mitspra
che des Kardiotechnikers bei der Produktauswahl. Auch hier
handelt es sich zunächst um das Problem des Direktions
rechts des Arbeitgebers. Dieser kann grundsätzlich selbst be
stimmen, welche Materialien und Geräte er zur Verfügung
stellt. Hiermit hat zunächst der Kardiotechniker zu arbeiten,
hat er sich nicht im Arbeitsvertrag qualifiziertes Mitsprache-
recht vorbehalt