Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Kardiotechnikers
K. H. Willmann
A
Der Beruf des Kardiotechnikers hat in den vergangenen 25 Jah­
ren eine Entwicklung erfahren, aufgrund derer der Kardiotech-
niker zum festen Bestandteil eines Operationsteams geworden
ist. Damit einher geht jedoch zwangsläufig die notwendige Kon­
sequenz der Haftung für eine Fehlleistung. Denn gerade die im­
mer mehr gegebene Eigenständigkeit des Kardiotechnikers
bringt es mit sich, daß er hierfür bei Fehlleistungen auch einzu­
stehen hat.
Das Thema befaßt sich deshalb mit der zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Haftung des Kardiotechnikers im Rahmen sei­
ner Tätigkeit.
Selbstverständlich kann an dieser Stelle lediglich ein allgemeiner
Abriß der Problematik erörtert werden. Eine Vertiefung von
Schwerpunktproblemen soll folgen.
bzw. dessen Erben (soweit bei letzteren rechtlich möglich) mate­
rielle Entschädigung. Der strafrechtliche Aspekt tritt in den
Hintergrund. Oftmals wird eine Strafanzeige auch nur dann er­
stattet, wenn bei offensichtlichen Fehlleistungen im Rahmen
der Behandlung sich der oder die Verantwortlichen einem Re­
greß widersetzen.
B
Nur kurz soll auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit einge­
gangen werden.
Als Straftatbestand käme in Betracht die fahrlässige Körperver­
letzung bzw. die fahrlässige Tötung. Natürlich wird man dem
Kardiotechniker nur dann einen strafrechtlichen Vorwurf ma­
chen können, wenn seine Tätigkeit kausal zur Körperverlet­
zung bzw. zum Tod des Patienten geführt hat.
Bei ihrer Tätigkeit handelt es sich zwar im überwiegenden Teil
um Teamarbeit, bei der durch verschiedene Personen straf­
rechtlich relevantes Verhalten verursacht werden kann. Grund­
sätzlich hat jedoch im Strafrecht jeder lediglich für sein eigenes
Verschulden einzustehen.
Aus der Praxis kann ich jedoch sagen, daß die strafrechtliche Sei­
te eine geringere Rolle spielt. Grundsätzlich will der Patient
C
Von wesentlicherer Bedeutung ist die zivilrechtliche Haftung.
Hier ergeben sich nun verschiedene Konsequenzen aus der Tä­
tigkeit des Kardiotechnikers und der damit möglicherweise ver­
bundenen Fehlleistungen.
1. Zunächst ist zu sehen, daß der Kardiotechniker bei der Erfül­
lung der Aufgaben des Arztes diesem zur Seite steht; er ran­
giert juristisch unter dem Begriff „Hilfspersonal“. Es macht
jedoch keinen Unterschied, daß der Beruf des Kardiotechni­
kers, im Gegensatz zum medizinisch-technischen Assisten­
ten, nicht durch einen vorgegebenen gesetzlich
sanktionierten Ausbildungsplan bestimmt ist, sondern sich
aus Funktion und Herkommen ergibt. Bei allen medizini­
schen Hilfsberufen, so auch beim Kardiotechniker, ist zwi­
schen der Erfüllung eigener und übertragener Aufgaben zu
unterscheiden. Ein Eingehen auf diese Unterscheidung an
dieser Stelle soll zurückgestellt werden, nur soviel sei ausge­
führt, daß in letzterem Falle eine Haftung des Kardiotechni­
kers u. U. entfällt.
2. Desweiteren ist zu unterscheiden eine Haftung aus vertrag­
licher Verpflichtung und aus dem Grundsatz der unerlaub­
ten Handlung.
a) Eine vertragliche Haftung des Kardiotechnikers kommt
im Grundsatz nicht in Betracht. Er ist Angestellter des jewei­
ligen KlinikTrägers, mit dem der Krankenhausvertrag ge­
schlossen worden ist.
Kardiotechnik 9. Jahrgang/Heft 3/1986

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Entlüftet
Luftblasen c
Blutgewet
anzugreife

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Fortbildung
b) Davon zu unterscheiden ist die Haftung unter dem Ge­
sichtspunkt der unerlaubten Handlung. Dieser juristische
Begriff sanktioniert einen Verstoß gegen jedermann treffen­
de Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Zunächst gesteht die Rechtsprechung die Verwendung nicht­
ärztlicher Hilfspersonen zu und führt aus, daß sie aus der
modernen Medizin und insbesondere aus dem heutigen Kli­
nikwesen nicht wegzudenken sind. Ebenso verlangt die
Rechtsprechung die Verwendung von Geräten, die auf dem
neuesten Stand der Technik sind.
Für den Kardiotechniker ist neben der übrigen, von ihm zu
erbringenden Tätigkeit, vor allem das Bedienen der notwen­
digen Geräte sowie deren eventueller Ausfall von eminenter
Bedeutung. Gerade bei hoch entwickelten technischen Gerä­
ten, deren Funktion verläßlich oft nur von einem Techniker,
also vom Kardiotechniker, zu bedienen sind, ist es unver­
meidlich, daß dem Kardiotechniker im Einzelfall ein hohes
Maß an Verantwortung zufällt.
Diese Maschinen sind aus der modernen Medizin nicht
mehr wegzudenken, die Intensivmedizin verdankt ihnen ih­
re Existenz. Der Einsatz medizinischer Maschinen dient
nicht nur der Erleichterung der Arbeit des Kardiotechnikers,
sondern bringt wegen ihrer vielfachen Wirkung und Objek­
tivierung der Ergebnisse erhebliche Vorteile für den Patien­
ten mit sich. Allerdings muß bei ihrem Einsatz auch für die
Gefahrenabwehr gesorgt werden. Eine Maschine kann fehl­
funktionieren und auf diese Weise den Patienten bedrohen.
Einsatz und Bedienung des Gerätes setzen eine besondere
Fachkenntnis voraus. In Erfüllung der Organisationspflicht
ist dem Krankenhausträger aufgegeben, für die notwendige
Zahl der Maschinen zu sorgen und dem Bedienungspersonal
entsprechende Anleitung in die Hand zu geben. Die Perso­
nen, die medizinische Geräte bedienen, sind in dieser Hin­
sicht zu schulen, um sie in die Lage zu versetzen, besondere
Sorgfalt im Umgang mit den Maschinen zu zeigen und sich
sogar auf Zwischenfälle vorzubereiten.
Dies bedingt persönliche Voraussetzungen mit dem Umgang
der medizinisch-technischen Geräte. So ist es erforderlich,
ausgebildete Fachkräfte einzusetzen, die mit der Anwendung
des Gerätes vertraut sind. Sie müssen an der notwendigen
Fortbildung teilgenommen haben und auch beim besonde­
ren Einsatz persönlich noch geeignet sein. Fehlt es hieran
und kommt es zu einer Verletzung des Patienten, so handelt
es sich nicht um eine „Maschinenhaftung“, sondern der Kar­
diotechniker, unter Umständen der Krankenhausträger oder
evtl, der Chefarzt haben wegen menschlichen Versagens ein­
zustehen.
Zwar führt das eigentliche Fehlfunktionieren der Maschine
allein noch nicht zu einer Haftung des Halters bzw. Kardio­
technikers. Es muß vielmehr noch die subjektive Kompo­
nente des Verschuldens hinzutreten. Die Rechtsprechung
hilft sich damit, daß sie aus dem Fehlfunktionieren eines
technischen Geräts im Krankenhaus auf das Verschulden des
Bedienungspersonals, also des Kardiotechnikers, schließt.
Von ihm ist im Schadensfall deshalb zu beweisen, daß keine
schuldhafte Handlung im Sinne des Zivilrechts vorgelegen
hat. Es kommt demnach hier zu einer juristisch formulierten
„Umkehrung der Beweislast“: Nicht der Patient als An­
spruchsteller hat das Verschulden zu beweisen, sondern der
Abwehrende muß den Beweis erbringen.
Im Rahmen der sonstigen, vom Kardiotechniker zu erbrin­
genden selbständigen Tätigkeit, haftet er nach den allgemei­
nen Regeln der unerlaubten Handlung nach dem
Verschuldensprinzip, d. h. es muß dem Kardiotechniker eine
schuldhafte Handlung nachgewiesen werden, die kausal zu
einem Schaden geführt hat.
Es ist deshalb insoweit festzustellen, daß der Kardiotechniker
aufgrund seines Berufsstandes durchaus haftungsrechtlich in
Anspruch genommen werden kann, wobei bezüglich „Gerä­
tehaftung“ von ihm zudem nachzuweisen ist, daß er die Ma­
schine ordnungsgemäß bedient hat.
c) Ein weiteres Problem entsteht, wenn dem Kardiotechniker
Anweisungen vom Chirurgen oder einem anderen Arzt ge­
geben werden.
Nachdem es für den Kardiotechniker weder ein durch Gesetz
noch durch Rechtsverordnung festgeschriebenes Berufsbild
gibt, ist eine abschließende eindeutige rechtliche Beurteilung
kaum möglich.
Nicht nur die Differenzierung zwischen übertragenen und
eigenständigen Tätigkeiten des Kardiotechnikers werfen Pro­
bleme auf, sondern auch die Frage, ob der Kardiotechniker
die Anweisung, insbesondere, wenn er erkennt, daß sie mög­
licherweise zum Schaden des Patienten gereicht, ablehnen
darf.
Sicherlich wird man dem Kardiotechniker in seinen ureigen­
sten Bereichen, zum Beispiel dem Bedienen der Herz-
Lungen-Maschine, zwar einerseits eine größere Qualifizie­
rung zugestehen und damit die Möglichkeit der Ablehnung
einer Anweisung einzuräumen haben. Damit verbunden ist
jedoch eine verstärkte Haftung für sein Tun.
In sonstigen Anweisungstätigkeiten dürften fehlschlagende
Anweisungen nicht zu Lasten des Kardiotechnikers gehen,
wobei jedoch Ausnahmen durchaus denkbar sind.
Da es sich hier auch juristisch um einen relativ komplexen
Problemkreis handelt, wird sicherlich die Rechtsprechung,
wie auch in anderen juristisch-medizinischen Fragestellun­
gen, auf den Einzelfall abstellen.
Nicht näher soll an dieser Stelle auf die arbeitsrechtliche Pro­
blematik eingegangen werden, soweit der Kardiotechniker
eine Anweisung nicht durchführen möchte.
d) Gerade im Bereich der Kardiotechnik und der damit ein­
hergehenden ständigen Bedienung von Gerätschaften kann
jedoch die obige Haftung des Kardiotechnikers durch die
Produzentenhaftung des das Gerät herstellenden Produzen­
ten überlagert werden.
Arbeitet nämlich ein medizinisch-technisches Gerät mangel­
haft , so hat dies nicht selten seine Ursache in Fehlern bei der
Konstruktion oder Herstellung. In diesem Falle kann auch
der Kardiotechniker, sowie der Patient und behandelnde
Arzt, der bereits in Anspruch genommen worden ist, gegen
den Hersteller des Geräts unter dem Aspekt der Produzen­
tenhaftung vorgehen. Es ist anerkannt, daß vier Formen der
Produzentenhaftung bestehen, von denen die ersten drei we­
gen Verschuldens zur Haftung führen:
1. Konstruktionsfehler,
2. Instruktionsfehler,
3. Fabrikationsfehler und
4. besonderes Entwicklungsrisiko.
Kardiotechnik 9. Jahrgang/Heft 3/1986

Gerhard Lauterbach
Präsident

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Fortbildung
Auch die Produzentenhaftung ist, wenn erst der Fehler fest­
steht, eine Haftung für vermutetes Verschulden. Überträgt
man die Grundsätze der Produzentenhaftung auf medizini­
sche Geräte, so hat der Hersteller dafür einzustehen, daß die
Maschine technisch einwandfrei ist. Erfüllt sie ihren Zweck
nicht oder setzt sie den Patienten einer übermäßigen Gefahr
aus, so liegt ein Konstruktionsfehler vor. Ferner darf die Ma­
schine keine Fabrikationsfehler aufweisen, d. h., die Herstel­
lung muß den Konstruktionsmerkmalen auch in der
Qualität entsprechen. Ist das Gerät selbst durch einen Defekt
in der Herstellung belastet, so wird aus diesem Grund gehaf­
tet. Dabei umfaßt die Fabrikation auch einen nachfolgenden
Service, der normale Verschleißerscheinungen beseitigt und
mögliche Fehler schon frühzeitig erkennt. Das medizinisch-
technische Gerät muß schließlich mit Instruktionen gelie­
fert werden, die verständlich abgefaßt und so ausführlich ge­
halten sind, daß die Maschine von sachkundigen Personen
zutreffend bedient werden kann. Die Instruktion kann auch
eine notwendige Schulung mitumfassen, die bei manchen
Geräten unumgänglich ist. Das definitionsgemäß für unvor­
hersehbare Entwicklungsrisiko gehört im gegenwärtigen Sy­
stem der Schuldhaftung keinen Ersatzanspruch.
Selbstverständlich ist der Kardiotechniker verpflichtet, bei
Erkennen eines Produzentenmangels, diesen zu rekla­
mieren.
e) Ein Randgebiet noch kurz angeschnitten, ist die Mitspra­
che des Kardiotechnikers bei der Produktauswahl. Auch hier
handelt es sich zunächst um das Problem des Direktions­
rechts des Arbeitgebers. Dieser kann grundsätzlich selbst be­
stimmen, welche Materialien und Geräte er zur Verfügung
stellt. Hiermit hat zunächst der Kardiotechniker zu arbeiten,
hat er sich nicht im Arbeitsvertrag qualifiziertes Mitsprache-
recht vorbehalt